der BOW International UG (haftungsbeschränkt)
Stand: September 2026
A. Allgemeine Regelungen
1. Anwendungsbereich, Geltung, Änderungen der AGB
1.1 Die BOW International UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Hamburg ist eine inhabergeführte IT-Beratungsgesellschaft (nachfolgend „BOW“). Diese AGB gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (Abschnitt A.), der für sämtliche Leistungen von BOW gilt, und einen Besonderen Teil (Abschnitt B.), der ergänzend zu den Allgemeinen Regelungen des Abschnitts A. für Beratungsleistungen gilt.
1.2 Das Angebot von BOW richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. BOW erbringt keine Leistungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
1.3 Diese AGB sind Vertragsbestandteil und gelten für alle, somit auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen BOW und dem Kunden. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses geltende Fassung. Von diesen Bedingungen abweichenden Regelungen, insbesondere auch etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, wird hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn BOW ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Soweit BOW diese AGB aktualisiert, wird BOW den Kunden über die neue Fassung in Textform informieren. Die neuen AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen zustimmt oder ihnen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. BOW wird den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert auf die Widerspruchsfrist und auf die Bedeutung seines Schweigens hinweisen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die AGB in der bisherigen Fassung fort; BOW ist in diesem Fall berechtigt, die betroffene Individualvereinbarung mit einer Frist von einem (1) Monat zu kündigen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Ein Vertrag (nachfolgend „Individualvereinbarung“) kommt mit der Annahme eines Angebots zustande. Alle Angebote von BOW sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann BOW innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Ein Angebot von BOW wird von dem Kunden bzw. seinem Erfüllungsgehilfen angenommen durch
- Bestätigung in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder mündliche Bestätigung,
- konkludentes Handeln (z. B. durch die Bereitstellung von Informationen, die BOW für die Ausführung eines Auftrages benötigt, etwa die Übermittlung von Zugangsdaten für einen direkten technischen Zugang zu Systemen des Kunden), oder
- Inanspruchnahme bzw. Entgegennahme von Leistungen.
3. Vergütung und Zahlung
3.1 Die Vergütung von BOW richtet sich nach der jeweiligen Individualvereinbarung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Vereinbaren die Parteien eine Vergütung nach Zeitaufwand, werden die Leistungen von BOW nach den jeweils vereinbarten Tages- bzw. Stundensätzen abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist nach Wahl von BOW monatlich oder bei Abschluss eines Projektes. BOW dokumentiert Art und Dauer der geleisteten Tätigkeiten und übermittelt die Dokumentation dem Kunden zusammen mit der Rechnung. Spesen, Auslagen, Gebühren, Reisezeiten und Reisekosten sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Angebot – im Tages- bzw. Stundensatz nicht enthalten und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Die vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze erhöhen sich um 25 %, wenn die Leistung auf Wunsch des Kunden montags bis freitags in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr erbracht wird, und um 50 %, wenn sie auf Wunsch des Kunden in der Zeit von 22:00 bis 08:00 Uhr oder an einem Samstag erbracht wird. Sie erhöhen sich um 100 %, wenn die Leistung auf Wunsch des Kunden an einem Sonn- oder Feiertag erbracht wird. Für die Bestimmung von Feiertagen ist der Sitz von BOW maßgeblich. Alle Zeitangaben beziehen sich auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ) bzw. die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ).
3.4 Muss ein vereinbarter Termin für die Durchführung der Leistung auf Wunsch des Kunden verschoben werden, erstattet der Kunde BOW diejenigen Reisekosten, die nicht mehr kostenfrei storniert oder umgebucht werden können.
3.5 In Rechnung gestellte Vergütungen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – binnen zehn (10) Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug fällig. Soweit in einer Individualvereinbarung monatliche Vergütungspauschalen für Leistungen festgelegt sind, werden diese jeweils im Voraus zum 1. des Monats fällig.
3.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BOW berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.7 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Vertriebs- sowie sonstiger Kosten für Lieferungen und Leistungen, die vier (4) Monate oder später nach Vertragsschluss erbracht werden, vorbehalten. BOW wird dem Kunden eine Preisänderung mindestens vier (4) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitteilen. Erhöht sich der Preis dadurch um mehr als 10 % gegenüber dem zuletzt vereinbarten Preis, ist der Kunde berechtigt, die betroffene Individualvereinbarung innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen.
3.8 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen von BOW ist BOW berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. BOW ist ebenso berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn BOW nach Abschluss einer Individualvereinbarung Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen von BOW aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Individualvereinbarungen der Parteien) gefährdet wird.
3.9 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von BOW auf Vergütung oder Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.10 Sofern die Leistungen von BOW mit einer Rechteübertragung bzw. -einräumung an den Kunden verbunden sind, steht diese unter der aufschiebenden Bedingung der jeweils vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung an BOW (siehe auch Ziffer A.16).
4. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
4.1 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und der Leistungserbringung ergeben sich aus der Individualvereinbarung bzw. sind durch BOW in dem entsprechenden Angebot oder der Auftragsbestätigung festgelegt. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen der Individualvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen diesen AGB vor.
4.2 BOW erbringt die Leistungen durch Mitarbeiter, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung fachlich und technisch qualifiziert sind.
4.3 Zusicherungen und Garantien bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von BOW in Textform. Insbesondere stellen Angaben im Internet, in Prospekten oder in reinen Projektbeschreibungen keine Beschaffenheitsvereinbarungen, Zusicherungen oder Garantien dar.
4.4 Soweit der Kunde Leistungen aus verschiedenen Leistungsbereichen (z. B. Beratung, Projektleitung, Erstellung von Dokumentationen und Konzepten) zusammen beauftragt bzw. sie in einer Auftragsbestätigung zusammengefasst werden, dient dies lediglich der administrativen Erleichterung. Rechtlich liegen dennoch mehrere separate Einzelverträge vor – je ein Vertrag pro Leistungsbereich. Jeder Einzelvertrag ist selbstständig. Leistungsstörungen unter einem Einzelvertrag lassen die anderen Einzelverträge unberührt.
4.5 Änderungen von vertraglich vereinbarten Leistungsbestandteilen sind im Wege des Change Requests gemäß Ziffer A.9 möglich.
4.6 BOW ist berechtigt, sich im Rahmen der Leistungserbringung der Hilfe von Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu bedienen. BOW bleibt für die von diesen erbrachten Leistungen nach Maßgabe dieser AGB verantwortlich.
5. Mitwirkungspflichten
5.1 Der Kunde unterstützt BOW vollumfänglich bei der Leistungserbringung; insbesondere wird der Kunde benötigte Zugangsdaten, Informationen, Schnittstellen und Inhalte unverzüglich bereitstellen, damit BOW ihre Leistungen termingerecht erbringen kann.
5.2 Der Kunde wird BOW bzw. den Mitarbeitern von BOW Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlich ist. Sofern Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden sollen bzw. können, stellt der Kunde BOW auf Wunsch unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
5.3 Soweit BOW Dienste zur Verfügung stellt, ist der Kunde verpflichtet, alle vereinbarten Systemvoraussetzungen für die Nutzung dieser Dienste zu schaffen. Soweit BOW vereinbarungsgemäß Dienste Dritter an den Kunden lediglich vermittelt oder beschafft, ist BOW nicht für die Bereitstellung, den Betrieb und die Verfügbarkeit dieser Dienste verantwortlich; maßgeblich sind insoweit die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
5.4 Soweit der Kunde Zugangsdaten zu Servern, Webspace o. Ä. von BOW erhalten hat, wird er diese geheim halten und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter sichern. Der Kunde wird BOW unverzüglich informieren, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unberechtigten Personen bekannt geworden sind.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – eine Sicherungskopie aller von ihm an BOW übermittelten und/oder in die vertragsgegenständliche IT-Umgebung eingestellten Daten auf dem jeweils neuesten Stand zu erstellen und so zu verwahren, dass ein unbeabsichtigter Datenverlust vermieden wird. BOW ist nicht verpflichtet, Daten des Kunden aufzubewahren, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
5.6 Die dem Kunden obliegenden Mitwirkungsleistungen erbringt der Kunde auf eigene Kosten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, trägt er die hierdurch verursachten Mehrkosten und Nachteile; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend nach Maßgabe von Ziffer A.6.2.
6. Termine und Verzögerung der Leistungserbringung
6.1 Vereinbarte Termine sind grundsätzlich Plantermine. Verzugsbegründend sind Termine nur dann, wenn sie ausdrücklich als „fix“ vereinbart worden sind. Ist im Rahmen der Leistungserbringung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird BOW den Kunden hierüber unverzüglich informieren und Gründe sowie voraussichtliche Dauer der Verzögerung erläutern.
6.2 Im Fall von Terminverzögerungen, die auf Gründen beruhen, die BOW nicht zu vertreten hat (z. B. mangelnde Mitwirkung des Kunden gemäß Ziffer A.5, Change Requests gemäß Ziffer A.9, höhere Gewalt gemäß Ziffer A.13, behördliches Eingreifen oder andere von BOW nicht verschuldete Umstände), verlängern sich sogenannte „Fix“-Termine bzw. Liefer- und Leistungszeiten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.
7. Laufzeit und Kündigung
7.1 Eine Individualvereinbarung wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann jederzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Kalenderquartalsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.2 Eine Kündigungserklärung bedarf mindestens der Textform (z. B. E-Mail). Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich.
8. Übergabe und Abnahme
8.1 Die von BOW erbrachten Leistungen bzw. Leistungsteile können dienst- oder werkvertraglichen Charakter haben. Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen/Leistungsteile handelt, gilt die Leistung mit Vorlage der entsprechenden Tätigkeitsdokumentation durch BOW als erbracht. Bei werkvertraglichen Leistungen ist die jeweilige Werkleistung vom Kunden abzunehmen. BOW ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, sofern es sich um abtrennbare Leistungsteile handelt. Bei Werkleistungen gelten die nachfolgenden Abnahmeregelungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
8.2 Die Abnahme hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung des Werkes zur Prüfung, in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen. Ein Werk ist abzunehmen, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt worden ist. Die Abnahme darf insbesondere nicht aus geschmacklichen Gründen oder sonst unbegründet verweigert werden.
8.3 Erklärt der Kunde innerhalb der Frist nach Ziffer A.8.2 weder die Abnahme, noch verweigert er sie unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels, gilt das Werk als abgenommen. BOW wird den Kunden mit der Bereitstellung des Werkes zur Abnahme auffordern und ihn dabei gesondert auf die Frist nach Ziffer A.8.2 sowie auf die Rechtsfolgen einer nicht oder nicht ordnungsgemäß erklärten Abnahme hinweisen.
8.4 Als Abnahme gilt ferner die produktive Nutzung des Werkes durch den Kunden. Eine produktive Nutzung liegt vor, wenn der Kunde das Werk im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit einsetzt und dieser Einsatz über einen vereinbarten Test- oder Probebetrieb hinausgeht.
9. Change Request / Leistungsänderung
9.1 Ein Change Request ist ein Änderungswunsch des Kunden hinsichtlich des in der Individualvereinbarung festgeschriebenen Leistungsumfangs und bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Parteien. Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, sofern diese für BOW technisch umsetzbar und zumutbar sind. Ein Änderungswunsch ist BOW in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) zuzusenden. BOW prüft den Änderungswunsch innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich gegebenenfalls ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Der Kunde wird das Angebot innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Zugang prüfen. Nimmt er das Angebot an, werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, setzen die Parteien das Projekt gemäß der ursprünglichen Individualvereinbarung unverändert fort.
9.2 BOW wird während eines laufenden Change-Request-Verfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen fortführen, es sei denn, der Kunde weist BOW in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) an, die Leistungen bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung einzustellen oder einzuschränken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten und Terminverschiebungen trägt der Kunde.
10. Gewährleistung
10.1 Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen/Leistungsteile handelt, bestehen keine Mängelrechte; maßgeblich sind insoweit die §§ 611 ff. BGB. Für werkvertragliche Leistungen/Leistungsteile gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
10.2 BOW wird die jeweilige in der Individualvereinbarung vereinbarte Leistung mangelfrei erbringen. BOW leistet zum jeweiligen Zeitpunkt des Abschlusses einer Individualvereinbarung Gewähr dafür, dass die jeweilige Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweist oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann. Etwaige Beschaffenheitsmerkmale sind von den Vertragsparteien in der Individualvereinbarung festzuschreiben.
10.3 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf einer unsachgemäßen Anwendung oder Veränderung der Leistung durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte beruht. Für öffentliche Äußerungen der Hersteller eingesetzter Hard- oder Software oder sonstiger Dritter (z. B. Kataloge, Prospekte, Werbeaussagen) hat BOW nicht einzustehen, soweit BOW diese Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste. Qualitätsanforderungen an das hergestellte Werk, die der subjektiven Beurteilung unterliegen, begründen – sofern sie nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden sind – keinen Gewährleistungsanspruch. Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen nicht vollständig ausgeschlossen und das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten, IT-Systemen und Schnittstellen nicht unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen gewährleistet werden kann. BOW übernimmt daher keine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft, soweit eine solche nicht ausdrücklich vereinbart ist.
10.4 Der Kunde wird das Werk nach Bereitstellung unverzüglich prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich anzeigen. Mängel- oder Fehlermeldungen sind in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen an den in der Individualvereinbarung benannten Ansprechpartner, sonst an die Geschäftsführung von BOW zu richten. Zeigt der Kunde einen Mangel schuldhaft verspätet an, trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten; seine gesetzlichen Mängelrechte bleiben im Übrigen unberührt. Soweit auf eine Leistung Kaufrecht Anwendung findet, bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB unberührt.
10.5 Ist ein hergestelltes Werk mangelhaft, ist BOW nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Herstellung eines mangelfreien Werkes (Neuherstellung) verpflichtet und berechtigt. Als Beseitigung des Mangels gilt auch, wenn BOW dem Kunden eine zumutbare Möglichkeit aufzeigt, den Mangel bei der Bedienung oder durch geänderte Einstellungen zu umgehen (sogenannter „Workaround“), und Bedienung und Funktion durch die Umgehung nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
10.6 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Kunde BOW eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit BOW die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel. Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich ausschließlich nach Ziffer A.12.
10.7 Bevor der Kunde ein mangelbehaftetes Werk zur Nacherfüllung an BOW übergibt oder BOW zu diesem Zweck Zugriff auf seine Systeme gewährt, hat der Kunde auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko eine vollständige Datensicherung vorzunehmen.
10.8 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe bzw. Abnahme. Diese Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen gilt nicht für
- Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- Schadensersatzansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BOW, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos;
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
- Mängelansprüche, für die das Gesetz nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere Frist vorschreibt;
- Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b, 478 BGB.
Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Haftpflichtversicherung
BOW unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, deren Umfang den betrieblichen Tätigkeiten von BOW und ihren Mitarbeitern entspricht, mit einer Deckungssumme je Versicherungsfall von 3.000.000,00 EUR für Personen- und Sachschäden sowie von 250.000,00 EUR für Vermögensschäden. Die Angabe der Deckungssummen begründet weder eine Garantie noch eine über Ziffer A.12 hinausgehende Haftung von BOW.
12. Haftung
12.1 BOW haftet für Schäden ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Für Leistungen Dritter, die BOW dem Kunden lediglich vermittelt (Ziffer A.5.3), sowie für Umstände außerhalb des in Ziffer A.5.3 beschriebenen Verantwortungsbereichs von BOW haftet BOW nicht.
12.2 BOW haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BOW nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von BOW auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die in Ziffer A.11 genannten Deckungssummen je Versicherungsfall.
12.4 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, für entgangenen Gewinn sowie für Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ausgeschlossen, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Für den Verlust von Daten haftet BOW nur bis zu demjenigen Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (Ziffer A.5.5) zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
12.5 Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz), für die Haftung aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie für arglistig verschwiegene Mängel.
12.6 Greift der Kunde ohne Zustimmung von BOW in die Systeme oder Leistungen von BOW ein oder verändert er diese, oder beruhen Schäden auf unsachgemäßen oder vertragswidrigen Maßnahmen des Kunden (z. B. bei Aufstellung, Anschluss, Verwendung, Bedienung oder Lagerung von Hard- oder Software), haftet BOW nicht, soweit der Schaden hierauf beruht.
12.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und Mitarbeiter von BOW.
12.8 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in Ziffer A.10.8 lit. a) bis f) genannten Ausnahmen gelten entsprechend; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
13. Höhere Gewalt
13.1 BOW haftet nicht für die Unmöglichkeit von Leistungen oder Lieferungen bzw. für Leistungs- oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die BOW nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, Feuer, Überflutung, Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg, Aufstand, Sabotage, Invasion, nationaler Notstand, Piraterie, Terroranschläge, Embargos oder sonstige Beschränkungen, Cyberangriffe auf Dritte, extreme Wetter- oder Verkehrsbedingungen, Gesetze, Verordnungen, Verfügungen oder andere Rechtshandlungen einer Regierung oder staatlichen Behörde, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen sowie die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, sofern BOW ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
13.2 Sofern solche Ereignisse BOW die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer (bis zu drei (3) Monate) ist, ist BOW zum Rücktritt von der entsprechenden Individualvereinbarung berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer gilt Ziffer A.6.2.
13.3 BOW wird den Kunden über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt unverzüglich informieren. Die Regelungen dieser Ziffer A.13 gelten für den Kunden entsprechend, mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen.
14. Geheimhaltung
14.1 Die Parteien verpflichten sich, über vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu wahren und diese ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Individualvereinbarung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere technische, wirtschaftliche und organisatorische Informationen, Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), Zugangsdaten sowie Preise und Konditionen. Die Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung der jeweiligen Individualvereinbarung fort.
14.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
- die dem Empfänger bei Abschluss einer Individualvereinbarung nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- die bei Abschluss einer Individualvereinbarung öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
- die der Empfänger nachweislich unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen selbst entwickelt hat;
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
14.3 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor diesen Geheimhaltungsverpflichtungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Ferner werden die Parteien vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die diese für die Durchführung einer Individualvereinbarung kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
14.4 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer A.14 hat die verletzende Partei eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe die verletzte Partei nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann; die Vertragsstrafe beträgt höchstens 5.000,00 EUR je Verstoß. Bei einem andauernden Verstoß gilt jeder angefangene Monat als gesonderter Verstoß. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei, insbesondere nach dem GeschGehG, bleiben unberührt.
15. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden durch BOW erfolgt unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und etwaiger sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen. BOW ist berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten unter Beachtung dieser Gesetze zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die der Kunde angibt, erfolgt im Regelfall zur Erfüllung und Abwicklung der zwischen den Parteien geschlossenen Individualvereinbarung. Sofern Gegenstand einer Individualvereinbarung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden durch BOW ist, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung von BOW.
16. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
16.1 Soweit BOW im Rahmen einer Individualvereinbarung urheberrechtlich oder anderweitig schutzfähige Arbeitsergebnisse erstellt (z. B. Konzepte, Dokumentationen, Auswertungen, Skripte, Konfigurationen), räumt BOW dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht ein, diese Arbeitsergebnisse für die eigenen internen Geschäftszwecke zu nutzen. Eine weitergehende Rechteeinräumung, insbesondere ein ausschließliches Nutzungsrecht oder ein Recht zur Weitergabe an Dritte, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
16.2 BOW bleibt berechtigt, das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene allgemeine Know-how sowie Ideen, Konzepte, Methoden und Verfahren zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen und vergleichbare Leistungen für Dritte zu erbringen, soweit hierdurch nicht gegen die Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziffer A.14 verstoßen wird.
16.3 Standardsoftware Dritter unterliegt ausschließlich den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Soweit BOW dem Kunden Standardsoftware Dritter überlässt oder beschafft, vermittelt BOW lediglich die Nutzungsrechte des jeweiligen Herstellers.
17. Referenzwerbung
Der Kunde ist damit einverstanden, dass BOW seinen Namen und sein Logo zu eigenen Präsentations- und Referenzzwecken nutzen darf, z. B. auf der Website von BOW, in Social-Media-Auftritten, in Ausschreibungen, Prospekten und Werbeflyern. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen; BOW wird die Nutzung nach Zugang des Widerrufs innerhalb angemessener Frist einstellen. Die Nennung von Projektinhalten oder sonstigen vertraulichen Informationen bedarf der gesonderten vorherigen Zustimmung des Kunden.
18. Sonstiges
18.1 Die Parteien benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und BOW erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
18.2 Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit einer Individualvereinbarung sowie für vierundzwanzig (24) Monate nach deren Beendigung keine Mitarbeiter der anderen Partei gezielt abzuwerben. Nicht erfasst sind Einstellungen aufgrund allgemeiner, nicht gezielt an Mitarbeiter der anderen Partei gerichteter Stellenausschreibungen sowie Bewerbungen, die von dem Mitarbeiter aus eigenem Antrieb erfolgen.
18.3 Der Kunde wird die für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
18.4 Änderungen und Ergänzungen einer Individualvereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.
18.5 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von BOW in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
18.6 Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen ausschließlich der Information; im Falle von Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
18.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
18.8 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Lieferungen ist der Sitz von BOW in Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. BOW ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
B. Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen
1. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
1.1 BOW erbringt Beratungsleistungen, insbesondere zu digitalen Transformationsprozessen im Unternehmen des Kunden. Gegenstand und Umfang der Beratungsleistungen von BOW sind im Regelfall in einer Individualvereinbarung festgehalten. Bei den Beratungsleistungen von BOW handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. BOW schuldet hinsichtlich der erbrachten Beratungsleistungen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – keinen Beratungserfolg.
1.2 BOW erbringt ihre Beratungsleistungen entsprechend den bei Abschluss der jeweiligen Individualvereinbarung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit zwischen den Parteien keine abweichenden Anforderungen vereinbart worden sind.
1.3 BOW schuldet weder den Verkauf oder die Lieferung von Hardware oder Software noch Hosting-, Housing- oder sonstige Betriebsleistungen. Soweit BOW den Kunden bei der Beschaffung von Hard- oder Software oder von Leistungen Dritter unterstützt, kommt der jeweilige Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande; es gelten Ziffer A.5.3 und Ziffer A.16.3.
BOW International UG (haftungsbeschränkt) · Baron-Voght-Straße 76e · 22609 Hamburg · Amtsgericht Hamburg HRB 172200 · Geschäftsführer: Oliver Whisonant
